Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1922Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 7Artikel 6, Paragraph 7
Text
Artikel 7.
Schlußbestimmungen.
1.Ziffer eins Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.
2.Ziffer 2 Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR12001592
Alte Dokumentnummer
N1192247315L